Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen zur Regelung der Geschäftsbeziehung zwischen der ViveLaCar Swiss AG mit Sitz in Hünenberg („ViveLaCar“) und Abonnenten. Diese AGB gelten für alle Verträge über die Buchung von Abo-Angeboten, die zwischen ViveLaCar und Abonnenten über die Webseite www.vivelacar.ch oder www.bmw-abo.ch oder www.mini-abo.ch sowie über mobile Applikationen, z. B. die ViveLaCar-App, zustande kommen.

 

1. Inhalt

Inhalt der Buchung von Abo-Angeboten ist die von ViveLaCar angebotene Mobilitätslösung, welche dem Abonnenten in einem Mobilitätspaket für eine pauschale Monats- und Kilometergebühr die Nutzung eines Fahrzeugs für den Mindestzeitraum von 6 Monaten und den Maximalzeitraum von 24 Monaten ermöglicht („Auto Abo“). Diese All-Inclusive-Monatsgebühr beinhaltet als Pauschale neben der Fahrzeugnutzung auch die Kosten für Zulassung auf den Markenvertragshändler (ViveLaCar-Partner), die Bezahlung der Jahresprämie für Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung, die Motorfahrzeug-Steuer, die Vignette, die saisonale Bereifung, die Wartungs- und Verschleissreparaturen sowie Inspektionen nach den nachstehenden Bedingungen.

 

2. Buchung und Vertragsschluss

2.1 Die Buchung eines Auto Abos erfolgt online über die Internetseite von ViveLaCar www.vivelacar.ch oder www.bmw-abo.ch oder www.mini-abo.ch. Voraussetzung für den Abschluss eines Abonnements sind:

  • Positive Bonitätsprüfung durch ViveLaCar beim Schweizerischen Verband Creditreform (SVC)
  • Schweizer Führerausweis
  • Kopie Identitätskarte (beidseitig)
  • Die Prüfung eines gültigen Führerscheins der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse, die Prüfung eines Identitätsdokumentes (Vorder- und Rückseite) durch die IDnow GmbH Auenstraße 100, 80469 München
  • Für Ausländer: Kopie der Aufenthaltsbewilligung B/C (beidseitig). Eine Bewilligung B muss mindestens einen Monat über die vorgesehene Dauer des Abonnements hinaus noch gültig sein.
  • Zahlungseingang der Sicherheitsleistung des Abonnenten

2.2 ViveLaCar kann zudem den Abschluss eines Abonnements vom Vorhandensein eines leeren Strafregistereintrages abhängig machen. Auch währender der Abonnementsdauer behält sich ViveLaCar das Recht vor, jederzeit vom Abonnenten einen Strafregisterauszug zu verlangen und den Vertrag ausserordentlich wegen wichtigen Grundes zu kündigen, sofern dieser Auszug nicht an ViveLaCar zugestellt werden oder nicht leer sein sollte. Der Abonnent hat zunächst die Möglichkeit, einzelne Auto Abos auf der Webseite, beim ViveLaCar-Partner oder in der App unverbindlich anzufragen.

2.3 Das Betätigen des Buttons „bestellen“ durch den Abonnenten auf den in Ziff. 2.1. hiervor erwähnten Internetseiten, stellt einen rechtsverbindlichen Antrag dar, an welchen der Abonnent 30 Tage gebunden ist. Die Frist beginnt am Tag der Antragstellung (Betätigung des Buttons "bestellen“) zu laufen. Storniert der Abonnent während dieser Frist seinen Antrag, muss er ViveLaCar die Startpauschale (vgl. Ziff. 11.1 nachstehend) bezahlen. Die Kosten für das Startpaket werden in diesem Fall sofort mit der Stornierung fällig. Bei einer Stornierung nach der Übernahme des Abo-Fahrzeuges, werden die monatlichen Abokosten für die gesamte Laufzeit des Auto Abonnements von ViveLaCar in Rechnung gestellt, wie wenn der Antrag nicht storniert worden wäre (vgl. Ziff. 11.2 nachstehend).

2.4 Die nach Übermittlung der Buchungsanfrage seitens des Abonnenten an diesen versandte Eingangsbestätigung betreffend die Buchungsanfrage stellt noch keine Annahme seitens ViveLaCar dar. ViveLaCar behält sich vor, einen Vertragsschluss bzw. das entsprechende Angebot bei negativer Kreditprüfung ohne weitere Begründung abzulehnen. Die Annahme des Antrages (vgl. Ziff. 2.4 hiervor) erfolgt erst, mithin ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag kommt erst zu Stande, durch Übergabe des Fahrzeugs vom Händler an den Abonnenten und die Unterschrift des Abonnenten auf dem Übergabeprotokoll nach erfolgter Fahrzeugabholung. Kommt kein Vertrag zu Stande, weil das Fahrzeug nicht an den Abonnenten übergeben werden kann, wird sich ViveLaCar bemühen, entsprechend Ersatz zu beschaffen.

 

3. Abonnenten, Nutzungsberechtigte Fahrer, Nutzungsberechtigte Dritte

3.1 Abonnenten können Privat- und Firmenabonnenten mit Wohn- bzw. Firmensitz in der Schweiz sein. Das Fahrzeug darf nur vom Abonnenten und zusätzlich von den in der jeweiligen Buchungsvereinbarung angegebenen Fahrern geführt werden, die vor Vertragsabschluss zu benennen sind („nutzungsberechtigte Fahrer“). Bei Firmenabonnenten darf das Fahrzeug ausschliesslich von den als nutzungsberechtigten Fahrern angegebenen natürlichen Personen geführt werden.

3.2 Der Abonnent (sofern es sich um eine natürliche Person handelt) und nutzungsberechtigte Fahrer dürfen das Fahrzeug für einzelne Fahrten ihren jeweiligen Verwandten 1. Grades (Eltern, Kinder), dem Ehegatten oder nichtehelichen Lebensgefährten des nutzungsberechtigten Fahrers überlassen, wenn und soweit diese denselben Wohnsitz (meldepflichtige Adresse) wie der Abonnent oder der nutzungsberechtigte Fahrer haben („nutzungsberechtigte Dritte“). Der Abonnent hat dafür Sorge zu tragen, dass die Pflichten aus dem Auto Abo einschliesslich dieser AGB auch von den nutzungsberechtigten Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden. Auf Anfrage kann der Kreis der nutzungsberechtigten Fahrer jederzeit erweitert werden, sofern ViveLaCar in Textform zugestimmt hat.

3.3 Nutzungsberechtigte Fahrer/innen müssen mindestens 21 Jahre alt und dürfen nicht älter als 75 Jahre sein und seit mindestens 3 Jahren im Besitz einer zur Führung eines Fahrzeugs erforderlichen, in der Schweiz gültigen Fahrerlaubnis sein und alle darin gegebenenfalls enthaltenen Bedingungen und Auflagen erfüllen. Bei Fahrzeugen mit einer Motorleistung von mehr als 250kW müssen alle nutzungsberechtigten Fahrer und nutzungsberechtigte Dritte ein Mindestalter von 30 Jahren erreicht haben und mindestens 5 Jahre im ständigen Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Bei Fahrzeugen der M-Klasse müssen alle nutzungsberechtigten Fahrer und nutzungsberechtigte Dritte ein Mindestalter von 30 Jahren erreicht haben und mindestens 5 Jahre im ständigen Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein.

3.4 ViveLaCar ist jederzeit während der Laufzeit des Auto Abos berechtigt, bei dem Abonnenten, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, eine Fahrausweiskontrolle auf elektronischem Wege durchzuführen, d.h. eine aktuelle Kopie der gültigen Fahrerlaubnis anzufordern, zu deren unverzüglicher Übersendung der Abonnent verpflichtet ist.

3.5 Abonnenten haben eigenständig vor Fahrtantritt zu prüfen, ob der jeweilige nutzungsberechtigte Fahrer oder nutzungsberechtigte Dritte fahrtauglich ist, sich im Besitz einer auf dem Gebiet der Schweiz gültigen Fahrerlaubnis befindet und die Voraussetzung nach Ziffer 3.3 erfüllt, gleiches gilt für einen nutzungsberechtigten Fahrer, der das Fahrzeug einem nutzungsberechtigten Dritten überlässt. Darüber hinaus hat der Abonnent dafür Sorge zu tragen, dass ViveLaCar jederzeit darüber Auskunft erteilt werden kann, wer als nutzungsberechtigter Fahrer zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug genutzt hat.

3.6 ViveLaCar behält sich vor, die Fahrzeugübergabe von der Übersendung eines aktuellen Führerausweises und einer Kopie der Identitätskarte (oder Ausländerausweis / Passkopie) von nutzungsberechtigten Fahrern abhängig zu machen. Sollte ein nutzungsberechtigter Fahrer oder nutzungsberechtigter Dritter die persönlichen Voraussetzungen der Ziffer 3 dieser AGB nicht erfüllen, bleiben die vertraglichen Pflichten des Abonnenten, insbesondere die Bezahlung der Monatsgebühr zuzüglich der Mindest-Kilometer, hiervon unberührt. Im Übrigen bleibt die Pflicht zur Bezahlung der Monatsgebühr zuzüglich der Mindest-Kilometer auch bestehen, wenn der Abonnent die Voraussetzungen der Ziffer 3.3 nach Vertragsschluss nicht mehr erfüllt. Hierdurch wird automatisch die Kündigungsfrist ausgelöst (siehe Ziffer15).

Der Abonnent und jeder nutzungsberechtigte Fahrer verpflichten sich, ViveLaCar unverzüglich über den Verlust der Fahrerlaubnis, ein Fahrverbot oder die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Fahrausweises anzuzeigen und das Führen des Fahrzeugs während dieser Zeit strikt zu unterlassen.

3.7 Der Abonnent hat dafür Sorge zu tragen, dass die Pflichten aus diesen AGB auch von den nutzungsberechtigten Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden. Vorbehaltlich des nach der Buchung bestehenden Motorfahrzeug-Versicherungsschutzes, der auch zugunsten von nutzungsberechtigten Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten besteht, haftet der Abonnent für nutzungsberechtigte Fahrer und nutzungsberechtigte Dritte wie für eigenes Verschulden, d.h. er muss sich deren schuldhaftes Verhalten zurechnen lassen.

3.8 Der Abonnent ist verpflichtet, eine Änderung seiner Daten (Name bzw. Firmenname, Adresse, Bankverbindung), einen Arbeitgeberwechsel, eine erhebliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse, umgehend anzuzeigen und auf Anforderung jederzeit Auskunft über nutzungsberechtigte Dritte, die das Fahrzeug führen oder geführt haben, zu erteilen.

 

4. Im Auto Abo enthaltene Leistungen

4.1 Gegen eine Monatspauschale sowie für Kilometerkosten wird das ausgewählte Fahrzeug dem Abonnenten für die Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Zulassungskosten, die Motorfahrzeugversicherung für Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung, die Motorfahrzeugsteuer, die Vignette und die Kosten für Wartungs- und Verschleissreparaturen und Inspektionen, bei Firmenabonnenten einschliesslich UVV-Prüfung, sind in den Gesamt-Monatskosten enthalten.

Das ausgewählte Fahrzeug ist am Firmensitz des ViveLaCar-Partners zugelassen. Vor Überlassung des Fahrzeugs, spätestens jedoch bei Übergabe des Fahrzeugs, erhält der Abonnent den Fahrzeugausweis.

Die Kosten für sämtliche während der Laufzeit des Abonnements gemäss der vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderlichen Wartungs- und Verschleissarbeiten sowie die MFK werden von ViveLaCar übernommen.

4.2 Ebenso stellt ViveLaCar die ganzjährige Bereifung sowie verschleissbedingte Reifenwechsel sicher. Die Auswahl von Grösse, Fabrikat und Material von Reifen und Felgen obliegt ViveLaCar.

Im Abo Angebot nicht enthalten ist der Verbrauch von Betriebsflüssigkeiten aller Art (z. B. Kraftstoffe, AdBlue, Scheibenwaschwasser, Motoröl). Diese Kosten müssen vom Abonnenten getragen werden und erforderliche Betriebsflüssigkeiten nach der Betriebsanleitung des Fahrzeugs aufgefüllt werden, die Haftung des Abonnenten für fehlerhafte Bedienung bleibt unberührt.

4.3 ViveLaCar schliesst für das Fahrzeug eine Teil- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zugunsten des Abonnenten ab, die den Abonnenten, die nutzungsberechtigten Fahrer und nutzungsberechtigte Dritte als versicherten Personenkreis einschliessen. Es gelten die Allgemeine Bedingungen für die Motorfahrzeugversicherung des Versicherers, die dem Abonnenten vor Abschluss der Buchung zur Verfügung gestellt werden und im Kunden Login hinterlegt werden. Die Selbstbeteiligung bei Vollkaskoschäden liegt bei CHF 1000.- und bei Parkschäden bei CHF 300.- bei Teilkaskoschäden bei CHF 500.- bei den km-Paketen S, M, L, XL, XXL.

4.4 Der Abonnent erhält einen Versicherungsausweis, aus dem sich ergibt, dass für den Fall des wirksamen Zustandekommens eines Abo Vertrages der Abonnent zugleich versicherte Person eines zwischen ViveLaCar und dem Versicherer abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages wird. Die versicherungsvertraglichen Rechte und Pflichten des Abonnenten ergeben sich aus dem Versicherungsausweis und den Versicherungsbedingungen, nachzulesen bei oder vor erfolgreicher Abo Buchung im separaten Versicherungsausweis und den Versicherungsbedingungen.

Nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung besteht insbesondere kein Versicherungsschutz für Schäden, die der Abonnent, der nutzungsberechtigte Fahrer oder nutzungsberechtigte Dritte vorsätzlich herbeiführt („Versicherungsausfall“). Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens durch die genannten Personen wird nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung die Versicherungsleistung in einem der Schwere des Abonnentenseitigen Verschuldens entsprechenden Verhältnisses gekürzt.

Ist der vorgenannte Versicherungsausfall oder die Leistungskürzung der Voll- und Teilkaskoversicherung auf das Verhalten eines nutzungsberechtigten Fahrers oder eines nutzungsberechtigten Dritten zurückzuführen, haftet der Abonnent für die fehlende Deckung.

Für das Auto Abo Fahrzeug besteht eine Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die den Vorgaben des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) und den Vorgaben des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sowie der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) entspricht. Hierbei besteht eine Deckungssumme von CHF 100 Mio. für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, Die Versicherungssumme beträgt bei Personenschäden maximal CHF 15 Mio. je geschädigte Person.

Der Abonnent ist berechtigt, für jeden Schadensfall die Haftpflichtversicherung (z.B. Beschädigung eines Fremdfahrzeugs), die Teilkaskoversicherung (z.B. bei Steinschlag oder Glasbruch) und die Vollkaskoversicherung (z.B. eigenverschuldetem Unfallschaden, Vandalismus, Parkrempler) in Anspruch zu nehmen. Pro Schadensfall ist der Abonnent verpflichtet, die im Auto Abo festgelegte Selbstbeteiligung für die Teil- oder Vollkaskoversicherung zu entrichten und hat in jedem Schadensfall das in Ziffer 10 der AGB beschriebene Vorgehen zur Schadensmeldung und Schadensregulierung einzuhalten.

Bei Schadenshöhen, welche im einzelnen Schadensfall die jeweiligen Selbstbeteiligungen der Teil- oder Vollkaskoversicherung nicht überschreiten, trägt der Abonnent unmittelbar die anfallenden Reparaturkosten. Die Durchführung von Reparaturen, die Abstimmung zwischen ViveLaCar und dem Abonnenten und die Freigabe richten sich nach Ziffer 7.8 der AGB.

4.5 Für jeden während der Laufzeit gefahrenen Kilometer innerhalb der maximalen Kilometer-Monats-Fahrleistung definierten Laufleistung wird nach 4 Wochen die genaue Monats-Fahrleistung abgerechnet. Mehrkilometer werden zu den angegebenen Kilometer-Kosten abgerechnet, Minder-Kilometer werden sodann auf den nächsten Monat gutgeschrieben. Der Abonnent kann monatlich das Km-Paket wechseln, sofern in seinem ausgewählten Auto-Abo-Angebot die gewünschten Kilometerpakete vorhanden sind und angeboten werden. Kilometerpakete richten sich je nach Abo und Angebot. Nicht gefahrene Kilometer aus den Vormonaten verfallen bei einem Wechsel des Kilometerpakets und der Abonnent hat keinen Vergütungsanspruch. Wurde das Ende der Abo-Laufzeit erreicht, verfallen die, bis zur Fahrzeugrückgabe, angesammelten Minder-Kilometer. Der Abonnent hat keinerlei Anspruch auf jegliche Form der Vergütung dieser.

4.6 ViveLaCar behält sich vor:

  • den Kunden während der Abo-Laufzeit zu kontaktieren und nach Kilometerständen auf dem Tacho ggf. mit Bild zu fragen. Der Kunde verpflichtet sich dieser Aufforderung innerhalb von maximal 3 Tagen nachzukommen.
  • dem Kunden nach Abgleich von Km-Ständen nach übermittelten Fahrzeug Tacho Daten mit den über den Tracker/Dongle gemeldeten km-Ständen, die laut Tacho gefahrenen Mehrkilometer zu berechnen.

 

5. Fahrzeugübergabe, Schäden am Fahrzeug

5.1 Der ViveLaCar-Partner oder ViveLaCar selbst wird dem Abonnenten die Bereitstellung des gebuchten Fahrzeugs unverzüglich anzeigen und einen Übergabetermin und einen Übergabeort vereinbaren. Ändert der Abonnent den Übergabeort weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Auslieferungsdatum, werden die dadurch entstandenen Kosten, mindestens aber eine Mehraufwandspauschale in Höhe von CHF 100,00 inkl. MwSt dem Abonnenten in Rechnung gestellt. Ist in der Buchungsvereinbarung nichts anderes vereinbart, holt der Abonnent das Fahrzeug am mitgeteilten Übergabeort auf eigene Kosten zum vereinbarten Termin ab. Der Abonnent oder eine von ihm zur Annahme des Fahrzeugs ermächtigte Person (nur nach vorheriger Absprache und Freigabe durch ViveLaCar in Sonderfällen möglich) muss am Übergabeort, bei Lieferung am Lieferort, eine zur Führung des Fahrzeugs berechtigte, in der Schweiz gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, sofern dieser auch die aktuelle Anschrift des Abholenden beinhaltet, vorlegen. Der Führerschein und der Ausweis werden im Original bei Fahrzeugübergabe geprüft. Andernfalls darf das Fahrzeug nicht übergeben werden. 

5.2 Das Fahrzeug wird in einem verkehrssicheren Zustand mit Reserve-Befüllung im Tank bzw. Mindestladung bei Elektrofahrzeugen mit einer Mindest-Reichweite von 100 km an den Nutzer übergeben. Überschreitet der ViveLaCar-Partner aus Gründen, die er zu vertreten hat, den Lieferzeitpunkt um mehr als 2 Wochen, hat der Abonnent das Recht zur ausserordentlichen Kündigung der Buchungsvereinbarung. Etwaige Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und die Kosten des Startpakets (Ziffer 11) werden dem Abonnenten hierbei erstattet.

5.3 Nimmt der Abonnent oder die von ihm zur Annahme des Fahrzeugs ermächtigte Person das Fahrzeug zum vereinbarten Übergabetermin am Übergabeort oder Lieferort nicht an oder darf dem Abonnenten bzw. der von ihm zur Annahme ermächtigten Person das Fahrzeug aus den voranstehenden bezeichneten Gründen (s. Ziffer 5.1) am vereinbarten Übergabetermin nicht übergeben werden, wird für die gescheiterte Übergabe eine Aufwandspauschale in Höhe von CHF 399,00 inkl. MwSt. zzgl. sonstiger Kosten (Tank-/bzw. Laderechnungen, Wartezeiten etc.) dem Abonnenten in Rechnung gestellt. Für jede weitere gescheiterte Übergabe wird eine Aufwandspauschale in Höhe von CHF 399,00 inkl. MwSt. zzgl. sonstiger Kosten (Tank-/bzw. Laderechnungen, Wartezeiten etc.) berechnet. Die vorstehenden Pauschalen werden nicht berechnet, wenn der Abonnent das Fehlschlagen der ersten Übergabe oder das Fehlschlagen des jeweiligen Ersatztermins nicht zu vertreten hat. Der Abonnent kann zudem nachweisen, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedriger als die Pauschale eingetreten ist.

5.4 Bei der Übergabe wird das jeweilige Fahrzeug durch einen sachkundigen Mitarbeiter des ViveLaCar-Partners besichtigt und es wird zwingend ein Übergabeprotokoll erstellt (vgl. Ziff. 2.4 hiervor). Eventuelle Schäden werden in diesem Protokoll festgehalten. Dies gilt auch für die Vollständigkeit des Zubehörs. Dieses Protokoll ist vom Abonnenten oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Ist der Abonnent oder dessen Bevollmächtigter mit den Feststellungen in diesem Protokoll oder Teilen davon nicht einverstanden, ist dies im Protokoll zu vermerken.

5.5 Für den Fall, dass die Kaution vor Beginn des Abonnements nicht eingezogen bzw. bezahlt werden kann oder das Fahrzeug nicht am vereinbarten Abholdatum abgeholt oder vom Dienstleister übernommen wird, obwohl dieser bereits bei der Abonnentin / beim Abonnenten ist, behält sich ViveLaCar das Recht vor, eine Strafgebühr in Höhe von drei Abo-Raten, mindestens jedoch 399 € zu erheben und den Vertrag ohne weitere Verpflichtungen sofort zu kündigen.

 

6. Fahrzeugrücknahme

6.1 Für jede Rücklieferung durch einen Dienstleister wird eine Aufwandspauschale in Höhe von CHF 249,00 inkl. MwSt. berechnet. Scheitert die Rückgabe des Fahrzeugs aus Gründen, die der Abonnent zu vertreten hat, wird gegen eine zusätzliche Aufwandspauschale von CHF 250,00 inkl. MwSt. zzgl. sonstiger Kosten (Tank-/bzw. Laderechnungen, Wartezeiten etc.) ein Ersatztermin vereinbart. Für jeden weiteren Ersatztermin wird eine Aufwandspauschale in Höhe von CHF 250,00 inkl. MwSt. zzgl. sonstiger Kosten (Tank-/bzw. Laderechnungen, Wartezeiten etc.) dem Abonnenten in Rechnung gestellt. Die vorstehenden Pauschalen werden nicht berechnet, wenn der Abonnent das Fehlschlagen der ersten Übergabe oder das Fehlschlagen des jeweiligen Ersatztermins nicht zu vertreten hat. Der Abonnent kann zudem nachweisen, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedriger als die Pauschale eingetreten ist.

6.2 Bei der Rücknahme werden das jeweilige Fahrzeug und dessen Zubehör durch einen sachkundigen Mitarbeiter des ViveLaCar-Partners besichtigt. Eventuelle Mängel (z.B. Schäden am Fahrzeug/Zubehör, fehlender Zubehör etc.) werden in einem Protokoll festgehalten. Dieses Protokoll wird mit den getroffenen Feststellungen vom Abonnenten oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet (vgl. Ziff. 6.1. hiervor). Ist der Abonnent oder dessen Bevollmächtigter mit den Feststellungen oder Teilen hiervon nicht einverstanden, ist dies im Protokoll zu vermerken.

Kommt bei der Rückgabe des Fahrzeugs keine Einigung betreffend den Zustand des Fahrzeugs zu Stande, hat ViveLaCar das Recht, zur abschliessenden Bewertung des Fahrzeugs ein durch ViveLaCar beauftragtes Sachverständigengutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen (vgl. Ziff. 6.5 nachstehend). Das Recht zur Geltendmachung von bei der Rückgabe nicht zu erkennenden Schäden oder Mängeln bleibt davon unberührt.

6.3 Ist das Fahrzeug bei Rücknahme oder bei Begutachtung nicht in einem einwandfreien, vollständigen, der vertragsmässigen Fahrleistung entsprechenden, verkehrs- und betriebssicheren Zustand (siehe auch Rücknahme-Check, u.a. aussen gewaschen und innen gereinigt sowie ggf. gereinigte Zweitbereifung) oder wird das Fahrzeug nicht mit sämtlichen Schlüsseln und überlassenen Unterlagen (insbesondere Fahrzeugausweis, Service-Heft) sowie Zubehör an den ViveLaCar-Partner zurückgegeben oder können die vorgeschriebenen Wartungen und Inspektionen nicht nachgewiesen werden, so ist der Abonnent zum Ausgleich des entstandenen Schadens verpflichtet.

6.4 Der Abonnent haftet nicht für Schäden, welche von den vorhandenen Versicherungen vollumfänglich abgedeckt sind (die Eigenbeteiligung ausgenommen). Keine Ausgleichspflicht besteht für vertragsgemässe Gebrauchsspuren, die für Alter und Kilometerleistung angemessen sind, sowie für Zustände, die belegbar durch das Übergabeprotokoll bereits bei Übergabe an den Abonnenten vorhanden waren; gemeint sind sogenannte Vorschäden.

6.5 Wird bei Rücknahme oder sonstiger Begutachtung des Fahrzeuges keine Einigung über den Zustand des Fahrzeugs bzw. die Höhe des Schadens erzielt, wird ein von ViveLaCar ausgewählter unabhängiger Kfz-Sachverständiger, der den Umfang der Mängel und die Höhe des Schadens bzw. der Reparaturkosten und/oder den Minderwert feststellt, beauftragt. Sollte der Kfz-Sachverständige Feststellungen zu vertragswidrigen Zuständen am Fahrzeug treffen, die nicht auf Gebrauchsspuren oder bereits vom Abonnenten gemeldete Vorschäden zurückzuführen sind, trägt der Abonnent die Kosten dieser Begutachtung. Sofern das Fahrzeug und/oder der Zubehör keine Mängel aufweisen, werden die Kosten für das Gutachten von den Parteien hälftig getragen. Der aus der Prüfung des Sachverständigen resultierende Sachverständigenbericht wird Grundlage der Schadensberechnung in den jeweiligen Abschlussrechnungen.

 

7. Vertragsgemässe Nutzung

7.1 Der Abonnent verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich entsprechend der Betriebsanleitung zu behandeln, in verkehrs- und betriebssicherem Zustand zu halten und zu keinem anderen als dem vertragsgemässen Gebrauch zu verwenden sowie das Fahrzeug stets ordnungsgemäss zu verschliessen. Der Abonnent verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorgaben an einen Fahrzeug-Halter einzuhalten.

7.2 Das Fahrzeug darf namentlich nicht verwendet werden:

zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Überführungsfahrten (dazu zählen insb. auch Fahrten auf Rennstrecken, Rundkursen oder Verkehrsflächen, welche zu solchen Zwecken eingesetzt werden und Trainingsfahrten oder Wettbewerben im Gelände oder bei Sportfahrlehrgängen), für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung (z.B. Nutzung als Taxi, Uber, Fahrschulwagen, Kurier-, Eil-, Paketdienste, Krankentransporte oder Ähnliches), zu journalistischen Zwecken (Veröffentlichung von Testberichten und Erfahrungsberichten gegenüber der Presse oder Veröffentlichung im Internet, z.B. in sozialen Medien etc.), zur ent- oder unentgeltlichen Vermietung einschliesslich Carsharing, zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

7.3 Rauchen ist im Fahrzeug strengstens untersagt, bei Zuwiderhandlung wird dem Abonnenten eine zusätzliche Reinigungspauschale von mindestens CHF 300 in Rechnung gestellt.

7.4 Die Kosten für Kraftstoffe, Nutzungskosten (z.B. Maut), Bussgelder und Strafen für Verkehrsverstösse, sowie die Kosten für Reinigung und Pflege des jeweils gebuchten Fahrzeugs werden während der jeweiligen Laufzeit der Buchung vom Abonnenten getragen. Der Abonnent bestätigt mit seiner Unterschrift, das Fahrzeug vorwiegend in der Schweiz zu nutzen. Eine vorübergehende ununterbrochene Nutzung im Ausland darf 8 Wochen nicht überschreiten und nur in den zugelassenen Ländern (vgl. Ziff. 7.6. nachstehend) stattfinden.

7.5 Es dürfen zu keiner Zeit und in keiner Weise ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ViveLaCar Veränderungen technischer oder optischer Art (wie beispielsweise das Anbringen von Aufklebern, Umbauten oder Fahrzeug-Tuning) am Fahrzeug vorgenommen werden. Ausgenommen sind herstellerveranlasste Rückruf-Aktionen. Sofern der Abonnent am Fahrzeug Änderungen solcher Art vornimmt, schuldet er ViveLaCar eine Konventionalstrafe zwischen CHF 2‘500.00 und CHF 10‘000.00.

7.6 Das jeweils gebuchte Fahrzeug darf nur in folgenden Ländern geführt werden:
Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich (inkl. Monaco), Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz (inkl. Liechtenstein), Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn. Eine Verbringung in alle nicht hier aufgeführten Länder ist ausdrücklich untersagt. Bei Fahrten ins Ausland ist der Abonnent verpflichtet, alle notwendigen Dokumente und Sicherheitszubehör, wie z.B. ausreichende Warnwesten, im Fahrzeug mitzuführen. Das Risiko, das aus einem Einsatz ausserhalb der Schweiz resultiert, trägt, soweit es nicht vom Schutz der Motorfahrzeugversicherung umfasst ist, vollumfänglich der Abonnent. Bei Schadenfällen im Ausland muss der Abonnent ggf. die Kosten der Schadenabwicklung verauslagen.

7.7 Der Abonnent verpflichtet sich, während der Laufzeit und innerhalb der in der Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderliche Wartungen und Verschleissreparaturen durchführen zu lassen, deren Kosten gemäss Ziffer 4.1 ViveLaCar trägt, und das Fahrzeug gemäss der Betriebsanleitung zu betreiben.. Der Abonnent ist verpflichtet, Meldungen der Fahrzeugelektronik bezüglich Wartungen, Inspektionen, Schäden oder Fehlfunktionen umgehend ViveLaCar mitzuteilen. Der ViveLaCar-Partner ist die hierfür zuständige Werkstatt

Die Pflicht der Abonnenten, die Service- und Inspektionstermine einzuhalten (s. Ziff. 6.3 und Ziff. 7.7. dieser AGB), dient dazu, den ordnungsgemässen Zustand des Fahrzeugs und ggf. die Aufrechterhaltung der Herstellergarantie für das Fahrzeug zu gewährleisten. Wird dieser Pflicht von den Abonnenten nicht nachgekommen, drohen folglich vermeidbare Schäden und der Verlust der Herstellergarantie am Fahrzeug. Kommt der Abonnent seiner Pflicht nicht nach, während der Laufzeit und innerhalb der in der Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Fahrzeug-Herstellers erforderliche Wartungen und Verschleissreparaturen durchführen zu lassen, so ist die ViveLaCar dazu ermächtigt, eine Ersatzzahlung vom Abonnenten zu verlangen. Diese Ersatzzahlung sieht eine einmalige Kostenbeteiligung von 500,00 CHF vor ggf. zuzüglich der erhöhten Kosten für die Inspektion (Erhöhungsbetrag) und ggf. zuzüglich des Ausgleichs der Schäden aufgrund des Pflicht-Versäumnisses; hierzu zählen die Kosten der Herstellung eines entsprechenden Garantieersatzes. Diese Zahlungsansprüche sind fällig, sofern der Service- bzw. die Inspektion nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem vom Fahrzeug bzw. dem Fahrzeughersteller angegebenen Fälligkeitstermin erfolgt.

7.8 Wartungen, Reparaturen und Werkstattarbeiten am Fahrzeug dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ViveLaCar innerhalb der Schweiz bei jeweiligen ViveLaCar-Partnern vorgenommen werden. Dies gilt auch für den Ein- bzw. Ausbau von Zubehörteilen, die Wartung sowie Reparaturen im Rahmen der vorgesehenen Wartungs- und Inspektionsintervalle.

Für etwaige, aus der Verletzung der vorstehenden Bestimmungen, entstehende Schäden, insbesondere spätere Mehrkosten bei Reparatur und Wartung, einem Minderwert des Fahrzeugs, Einschränkungen oder Ausfälle der Hersteller- und/oder Händlergarantie haftet der Abonnent. Dies gilt nicht, wenn diesbezügliche Schäden auf ein Verschulden Dritter zurückzuführen sind oder der Abonnent die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Beweislast liegt beim Abonnenten.

7.9 Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf das Fahrzeug nur mit für diese Witterung geeigneten Reifen gefahren werden. Das Fahrzeug ist mit saisongerechten Reifen (Winter- oder Sommerpneu) ausgerüstet. Bei besonderem Einsatz auf Eis und Schnee und Fahrten über geschlossene Schneedecke empfiehlt sich die Verwendung von Schneeketten, die auf eigene Kosten zu beschaffen sind. Den Reifenwechsel auf Winter- oder Sommerräder koordiniert der Abonnent mit dem ViveLaCar-Partner eigenverantwortlich dieser ist mindestens 1 Woche vor Bedarfsanfall anzuzeigen.

7.10 Wird das Fahrzeug auf Allwetterreifen ausgeliefert ist zu beachten, dass einige Länder eine Winterreifenpflicht haben. Der Abonnent ist verpflichtet sich vorher zu informieren und trägt das Risiko im Schadensfall.

 

8. Verkehrsverstösse

8.1 Der Abonnent stellt sicher, dass bei Verkehrsverstössen, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehen, die erforderlichen Massnahmen gegenüber den Ordnungsbehörden ergriffen werden. ViveLaCar meldet gegenüber der Ordnungsbehörde den Abonnenten mit dem Hinweis, dass diesem die Halterpflichten auferlegt wurden, sowie die Namen der nutzungsberechtigten Fahrer, die vom Abonnenten in der Buchungsvereinbarung benannt wurden, verbunden mit dem Hinweis, wer als nutzungsberechtigter Dritter gilt. Der Abonnent stellt ViveLaCar bei Verkehrsverstössen, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehen und die der Abonnent, der nutzungsberechtigte Fahrer oder ein nutzungsberechtigter Dritter zu vertreten hat, in vollem Umfang von allen Inanspruchnahmen und Kosten frei.

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf Besonderheiten u.a. nach der österreichischen und schweizerischen Strassenverkehrsordnung hingewiesen, die u.U. bei Verstössen und Nichtbefolgung zu einer strafrechtlichen Verfolgung von Organen des Zulassungsinhabers führen können (Lenkerauskunft).

8.2 Im Fall eines im Ausland begangenen Gesetzesverstosses im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs, der gegen den ViveLaCar-Partner als Halter geltend gemacht wird (z.B. Parkverstösse, Geschwindigkeitsverstösse etc.), kann die Busse bzw. die Strafzahlung (Geldstrafe) verauslagt und nachträglich dem Abonnenten in Rechnung gestellt werden. Der Einzug erfolgt grundsätzlich mit der monatlichen Abrechnung und wird gesondert ausgewiesen.

8.3 Die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten oder Strafverfahren durch ViveLaCar wird dem Kunden separat mit CHF 20.- inkl. MwSt pro Einzelfall in Rechnung gestellt.

 

9. Ausfall

9.1 Für den Fall, dass der Abonnent das Fahrzeug aus Gründen, die ViveLaCar nicht zu vertreten hat (z.B. pannen- oder unfallbedingte Ausfallzeiten), vorübergehend oder dauerhaft nicht nutzen kann, hat er keinerlei Ansprüche gegen ViveLaCar oder den ViveLaCar-Partner auf Nutzungsausfallentschädigung und/oder Ersatz von Mietwagenkosten. Zudem erstattet ViveLaCar keine Kilometer oder Kosten, für den Fall, dass der Abonnent im Rahmen seines Abonnements das Fahrzeug zur Werkstatt, aus Gründen von Inspektion, Service, Reifenwechsel, HU/AU oder ähnlichen Gründen verbringen muss. Auch eine Erstattung von Zeitaufwendungen oder Schadensersatzansprüchen werden von ViveLaCar nicht übernommen.

9.2 Für den Fall eines erheblichen Unfallschadens, dessen Reparaturzeit erwartungsgemäß längere Zeit in Anspruch nimmt hat ViveLaCar das Recht einer außerordentlichen Kündigung des Abonnements.

 

 

10. Schadensregulierung

10.1 Entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung und der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gemäss der Allianz, welche Bestandteil der AGB von ViveLaCar sind und im Kunden Login hinterlegt sind, ist der Abonnent verpflichtet, jeden Schaden am Fahrzeug unverzüglich anzuzeigen.

10.2 Nach den Regelungen der Voll- und Teilkaskoversicherung und der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gemäss der Allianz muss der Abonnent alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht nach erforderlich ist. Der Abonnent ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Massnahmen getroffen werden. Dazu gehört insbesondere, dass von dem Abonnenten, nutzungsberechtigen Fahrer oder nutzungsberechtigen Dritten kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird sowie keinerlei Angaben zur Sache gegenüber Versicherern anderer Unfallbeteiligter gemacht werden.

10.3 Verletzt der Abonnent vorsätzlich einen der unter 10.1-10.2 dieser vorstehenden Punkte, hat er entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung der Allianz keinen Versicherungsschutz. Verletzt der Abonnent seine Pflichten grob fahrlässig, ist ViveLaCar entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung gemäss der Allianz berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend hiervon ist ViveLaCar zur Leistung verpflichtet, soweit der Abonnent nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Abonnent die Pflicht arglistig verletzt.

10.4 Unfallbedingte Schäden sind unverzüglich in Textform anzuzeigen und vom Abonnenten erst nach Rücksprache und Freigabe durch ViveLaCar reparieren zu lassen. Erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen nach Garantie- oder Unfallschäden am Fahrzeug werden ausschliesslich durch ViveLaCar oder einen von ViveLaCar beauftragten Fachbetrieb (eine Werkstatt des ViveLaCar-Partners) vorgenommen.

Für den Fall, dass der Abonnent nach den Bestimmungen der bestehenden Motorfahrzeughaftpflichtversicherung von der Haftung freigestellt ist, wird ViveLaCar entscheiden, ob eine Reparatur des Fahrzeugs erfolgen soll.

10.5 Die versicherungstechnische Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden erfolgt ausschliesslich durch ViveLaCar und für Schäden am Fahrzeug, für die ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Abonnent einzustehen hat, werden im Namen und auf Rechnung von ViveLaCar durch den ViveLaCar-Partner, in dessen Eigentum das Fahrzeug steht, behoben.

10.6 ViveLaCar kann bei Bedarf und nach freiem Ermessen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen spezialisierten Rechtsanwalt zur Schadensregulierung beauftragen und sich für die zu verfolgenden Ansprüche mit dem Abonnenten abstimmen. Sollte im Schadensfall ein Versicherungsausfall oder eine Leistungskürzung vorliegen, werden gemäss dem Verschulden des Abonnenten die Kosten für die Rechtsverfolgung entsprechend der Ausfallquote dem Abonnenten in Rechnung gestellt.

10.7 Jedwede Entschädigungsleistung Dritter oder deren Versicherer aus fahrzeugbezogenen Schäden stehen ViveLaCar und dem ViveLaCar-Partner zu. Der Abonnent ist verpflichtet, alle hierfür notwendigen Daten und Unterlagen, insbesondere zu Schadenshergang, Schadensursache und voraussichtlichem Schadensumfang zu übermitteln. Ein Schadensformular steht auf der Website unter Unfallbericht zur Verfügung.

10.8 Entschädigungsleistungen Dritter oder deren Versicherer für Wertminderung stehen dem ViveLaCar-Partner zu. Sofern bei Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens/einer Reparaturkostenkalkulation der im Sachverständigengutachten/der Reparaturkostenkalkulation ausgewiesene Betrag die tatsächlich verauslagten Reparaturkosten übersteigt, steht dieser Betrag nicht dem Abonnenten zu. Der Abonnent hat im Schadensfall keinen Anspruch auf Ersatzmobilität.

 

11. Startpaket, Abokosten, Kilometer-Kosten, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

11.1 Das Startpaket ist derzeit kostenlos. Es enthält die Zulassung des Abo-Autos, die Aufbereitung, sowie den technischen Check vor Auslieferung. Der Kunde hat die Möglichkeit gegen einen Aufpreis die Lieferung des Abo-Fahrzeugs anzufragen, bei ausgewählten Fahrzeugen ist ausschliesslich eine Lieferung möglich.

11.2 Dem Kunden steht nach §312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht zu, d.h. ein Widerruf seiner Willenserklärung ist nicht möglich.

11.3 Die Höhe der monatlichen Abokosten für das gebuchte Auto Abo ist den Buchungsunterlagen zu entnehmen; diese Kosten werden von ViveLaCar im 4 Wochen Rhythmus, zum ersten jeden Monats in Rechnung gestellt, zusammen mit den Kosten für Mehrkilometer (gefahrene Kilometer – mindestens jedoch die vereinbarten Mindest-Kilometer mit dem vereinbarten Rappen-Faktor) sowie eventuell angefallener Kosten wegen Verkehrsverstössen. Erfolgt die Übergabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs nicht am Ersten bzw. Letzten eines Monats, wird die erste bzw. letzte monatliche Abo-Rate bis zum Tag der tatsächlichen Rücknahme des Fahrzeugs anteilig tageweise für den Anfangs- und End Monat berechnet. Der Kilometerstand wird am Ende des 4-wöchigen Abrechnungszeitraums an das zentrale Rechenzentrum von ViveLaCar übermittelt und gilt als Grundlage für die Berechnung. Abweichende Kilometerstände sind unverzüglich anzuzeigen.

11.4 Es gilt der übermittelte Datenstand als verbindlich. Es steht dem Abonnenten frei, das Gegenteil nachzuweisen. Die in der Buchung angegebenen Preise verstehen sich jeweils inkl. MwSt in der jeweils gesetzlichen Höhe.

11.5 Zahlungen des Abonnenten können mit Erfüllungswirkung ausschliesslich bargeldlos via SEPALastschrift oder Kreditkarte geleistet werden. Kommt es zu einer vom Abonnenten zu vertretenden Rücklastschrift im Rahmen eines Lastschrifteinzuges, hat der Abonnent einen pauschalen Kostenersatz in Höhe von CHF 30.- zu zahlen. Dem Abonnenten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind.

11.6 Der Abonnent stimmt zu, dass die Rechnungen grundsätzlich in elektronischer Form an die vom Abonnenten hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt werden. Der Abonnent ist damit einverstanden, dass er keine Rechnungen in Papierform erhält.

11.7 Der Abonnent erklärt sich im Zuge des Abrechnungsmodells ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kilometerdaten und GPS-Daten 24 Monate gespeichert werden. Die Daten dürfen ausschliesslich von ViveLaCar und dem ViveLaCar-Partner verwendet werden und dienen ausschliesslich zur Abrechnung der gefahrenen Kilometer.

11.8 Der Abonnent ist berechtigt 24 Stunden vor Stichtag einer Abrechnungsperiode einen Wechsel seines Kilometerpaketes (Abo Angebotes) durchzuführen. Die Kilometerpakete können vom Abonnenten selbst im Kunden-Login geändert werden. Die aus der vorangegangenen Periode gesammelten Minderkilometer verfallen beim Wechsel, die angefallenen Mehrkilometer werden mit der nächsten Abrechnung verrechnet. Der Abonnent wird von ViveLaCar über die Änderung und Aktivierung des Kilometerpaktes via E-Mail informiert. Eine Stornierung der Änderung kann nur durch den Customer Service und zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Nach Beendigung des Abos verfallen die Minderkilometer. Der Abonnent hat keinen Anspruch auf eine Rückvergütung.

 

12. Kaution und Zahlungsverzug

Bei Vertragsbeginn ist eine Kaution in Höhe von 1,5 % vom Bruttolistenpreis bzw. mind. 350 CHF brutto des Fahrzeugs zu hinterlegen. Kann eine Folge-Lastschrift nicht vom angegebenen Konto eingezogen werden, ist ViveLaCar berechtigt, eine Verrechnung mit der hinterlegten Kaution vorzunehmen. Ferner ist ViveLaCar berechtigt, nach einmaliger Aufforderung zum Ausgleich der offenen Posten binnen 14 Tagen, das Auto-Abo wegen wichtigen Grundes zu kündigen. Weiter ist ViveLaCar berechtigt das Auto-Abo zu kündigen, wenn der Abonnent mit jedenfalls zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug ist.

 

13. Haftung und Gewährleistung von ViveLaCar und dem ViveLaCar-Partner

13.1 ViveLaCar haftet nicht für höhere Gewalt. Auch ist die Haftung wegen der Verletzung vertraglich geregelter Pflichten vorbehaltlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschliesslich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Bei leichter oder mittlerer fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beruht, ist die Haftung von ViveLaCar dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

13.2 Der ViveLaCar-Partner stellt dem Abonnenten im Rahmen des vermittelten Auto Abos ein Fahrzeug zur Verfügung.

13.3 Im Rahmen des Auto Abos wird bei Beeinträchtigung der ordnungsgemässen Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs an einen vom Hersteller anerkannten Fachbetrieb verwiesen und die Kosten für verschleiss- oder sachmangelbedingte Reparaturen übernommen. Weitere Ansprüche des Abonnenten wegen Sachmängeln an dem zur Verfügung gestellten Fahrzeug sind ausgeschlossen.

13.4 Der Abonnent stellt ViveLaCar frei von sämtlichen Kosten, welche nicht von der Motorfahrzeughaftpflicht-, der Teil- oder der Vollkaskoversicherung übernommen werden (namentlich Selbstbehalte, Kosten infolge Haftungsausschluss etc.) und auf ViveLaCar zurückfallen, vorausgesetzt der Abonnent oder eine seine Hilfspersonen (z.B. nutzungsberechtigte Fahrer oder nutzungsberechtigte Dritter) haben diese Kosten verursacht. Dies gilt unabhängig eines allfälligen Verschuldens des Abonnenten oder seiner Hilfspersonen.

 

14. Verfügungen, Zwangsvollstreckung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretungen

14.1 Der Abonnent darf nicht über das Fahrzeug verfügen. Insbesondere ist eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung durch den Abonnenten nicht zulässig.

14.2 Ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug steht dem Abonnenten nicht zu.

14.3 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von ViveLaCar ist nur mit unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen des Abonnenten zulässig.

14.4 ViveLaCar ist berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis u.a. zum Zwecke der Refinanzierung abzutreten.

14.5 Der Abonnent erklärt bereits hiermit seine Zustimmung dazu, dass eine zu Finanzierungszwecken abgetretene Sicherung zulässig ist.

14.6 Bei Abtretung von Forderungen aus dieser Vereinbarung und bei Übertragung der Buchungsvereinbarung auf eine andere Partei ist ViveLaCar berechtigt, die personenbezogenen Daten des Abonnenten und Vertragsdaten zu übermitteln.

 

15. Laufzeit, Kündigung

15.1 Die Laufzeit des Auto-Abos ist abhängig vom ausgewählten Modell und kann auf eine bestimmte Abo-Dauer eingeschränkt werden. Ist eine feste Abo-Laufzeit hinterlegt, endet diese automatisch nach Ablauf dieser Zeit. Ist keine Laufzeit definiert, beträgt diese mindestens sechs Monate beginnend am Tag der Übergabe des gebuchten Fahrzeugs oder ab Zurverfügungstellung der Ersatzmobilität und verlängert sich auf maximal 24 Monate gesamt.

Die Buchungsvereinbarung, ohne festgesetzte Laufzeit, ist vom Abonnenten unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündbar. Eine Kündigung bedarf der Textform und kann per Brief und E-Mail erfolgen. Es endet immer automatisch nach Ablauf der Vertragsdauer - mithin spätestens nach 24 Monaten Laufzeit.

Eine stillschweigende Verlängerung einer gekündigten Buchungsvereinbarung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch und insbesondere bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs nach Ende der Vertragslaufzeit.

15.2 Das Recht zur ausserordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein zur ausserordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Abonnent mit der Entrichtung der Grundkosten zuzüglich der Mindest-Kilometer Kosten bereits vor Fahrzeugübergabe in Verzug ist oder einen Eintrag (oder mehrere Einträge) im Strafregister hat.

15.3 ViveLaCar ist auch dann zur ausserordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Abonnent, der nutzungsberechtigte Fahrer oder nutzungsberechtigte Dritte das dem Abonnenten überlassene Fahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder es unbefugt einem Dritten (insbesondere unerlaubt entgegen der Vereinbarung in der Buchung oder der Regelung gemäss AGB) überlässt oder wenn der Abonnent bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer unrichtige Angaben macht oder Tatsachen verschweigt (z.B. Verlust/Entzug Führerausweis) und deshalb die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht zumutbar ist. Darüber hinaus, wenn der Abonnent bei Eintritt eines Versicherungsfalls die zu leistende Selbstbeteiligung zur Schadensregulierung nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist leistet. Sofern die Schadensquote CHF 5.000.- in Summe pro Kalenderjahr überschreitet, ist ebenfalls eine ausserordentliche Kündigung zulässig.

15.4 Mit der ausserordentlichen Kündigung verliert der Abonnent das Nutzungsrecht am überlassenen Fahrzeug und ist zur Herausgabe des Fahrzeuges mit sämtlichen Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Fahrzeugausweis, Abonnentendienstheft, o. ä.) auf seine Kosten und Gefahr unter Wahrung des Rückgabeprozesses verpflichtet.

Gibt der Abonnent das Fahrzeug, die Schlüssel oder die Unterlagen nicht innerhalb der Herausgabefrist heraus, hat er die Kosten der Lokalisierung und der Ersatzbeschaffung der Fahrzeugschlüssel und Unterlagen sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Abonnent hat die verspätete Herausgabe nicht zu vertreten. Eine verspätete oder nicht erfolgte Herausgabe durch den nutzungsberechtigten Fahrer hat der Abonnent jedoch wie eigenes Handeln zu vertreten.

Im Falle der Sicherstellung des Fahrzeugs entfällt die Besichtigung bei Rücknahme im Sinne dieser AGB. ViveLaCar oder deren Partner sind sodann berechtigt, eine Begutachtung durchzuführen und etwaige Schäden dem Abonnenten zu berechnen.

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Falle der ausserordentlichen Kündigung bleibt vorbehalten.

 

16. Sonstige Vereinbarungen

16.1 Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des IPRG.

16.2 Der Gerichtsstand ist, wenn der Abonnent Kaufmann oder eine juristische Person ist oder wenn der Abonnent nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, Zürich.

16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die der ursprünglichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung entsprechen.

16.4 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn sie bei oder nach Vertragsabschluss schriftlich vereinbart und ausdrücklich als Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bezeichnet werden. Dies gilt auch für diese Klausel.

16.5 Änderungen dieser AGB teilt ViveLaCar dem Abonnenten in Schriftform mit. Widerspricht der Abonnent den Änderungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Abonnent bei Mitteilung der Änderung der Vertragsbedingungen gesondert hingewiesen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs bleiben die ursprünglichen Regelungen anstatt der Änderung unverändert bestehen.

16.6 ViveLaCar behält sich das Recht vor, Fahrzeuge nach zwei Jahren Abo-Laufzeit zu tauschen. ViveLaCar ist bemüht dem Abonnenten ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Die Abo-Kosten passen sich gegebenenfalls entsprechend an. Der Abonnent muss dem neuen Fahrzeug zustimmen.

 

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